Sponsoren / Förderer...

Hier könnten Sie stehen!

Interesse an Werbung?

Sprechen Sie uns an!

 

 

Bereits erhaltene oder anstehende Fördermittel sehen Sie hier...

                      

Counter

Nächster Termin:

Freibad

Dedeleben

Satzung des „Fördervereins Freibad Dedeleben e. V.“

 

 

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Förderverein führt den Namen „ Förderverein Freibad Dedeleben“ Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Dedeleben.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1)   Vorrangiges Ziel ist die Förderung des Freibades Dedeleben durch Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Schwimmbades in seinem Leistungsstand zu erhalten und zu verbessern und dessen Betrieb sicherzustellen.
Dazu gehören unter anderem:

·         die Aufklärung über den Wert des Freibades in Dedeleben für die Bevölkerung und Gäste im Raum Dedeleben verbunden mit Informationsarbeit über Ereignisse und die Durchführung von Maßnahmen,

·         die Durchführung von Maßnahmen im Bad zur Förderung der Gesundheit durch sportliche Betätigung, durch die Möglichkeit des Erwerbs der Schwimmstufen und Schaffung von Erholungs- und Entspannungsmöglichkeiten,

·         die Bemühungen um eine auskömmliche Auslastung im Bad,

·         das Einwerben von Spenden, Geld-, Sach- und Dienstleistungen zugunsten des Freibades,

·         die Zusammenarbeit mit Dritten, z.B. Sportvereinen, die sich ebenfalls für den Bestand des Freibades oder Maßnahmen, die hierzu beitragen, einsetzen.

(2)   Mit dem Erhalt des Freibades wird die Attraktivität unseres Heimatortes Dedeleben für die Einwohner/innen insbesondere Familien erhöht und die Heimatverbundenheit der Einwohner/innen gestärkt.

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Körperertüchtigung im Schwimmsport sowie der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in diesem Bereich.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Spenden, Beiträge und sonstige Einnahmen, Darlehen, die dem Verein zufließen oder zugute kommen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Rücklagenbildung nach §58 Nr. 6 und 7a AO ist zulässig.

(6)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

(1)   Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Der Verein besteht aus Mitgliedern. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2)   Jede Person, die Tätigkeiten im Sinne der Vereinszwecke ausüben will, kann dem Verein beitreten.

(3)   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/r gesetzlichen Vertreters/in.

(4)   Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erfolgten Zahlung des Mitgliedsbeitrages lt. Beitrags- und Gebührenordnung.

(5)   Den neu aufgenommenen Mitgliedern ist die Mitgliedschaft schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung bedarf es nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)   Wird der Jahresbeitrag im laufenden Kalenderjahr nicht entrichtet, erlöscht die Mitgliedschaft und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen unkameradschaftlichen Verhaltens.

(4)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 (vierzehn)Tagen schriftlich aufzufordern. Gegen die Entscheidung des Ausschlusses ist die Berufung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen 3 (drei) Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

(5)   Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

(1)   Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereins an allen Veranstaltungen und Einsätzen des Vereins teilzunehmen.

(2)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Hilfe und Kameradschaft verpflichtet.

(3)   Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden durch die Beitrags- und Gebührenordnung bestimmt.

 

§ 7 Die Organe

(1)    Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in, Verantwortliche/r für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung. Aus den einzelnen Arbeitsgruppen wird je ein Mitglied für den Beirat des Vorstands gewählt.

(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/r Stellvertreter/in. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person mit den Aufgaben betrauen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

(5)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und uneigennützig.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist oberstes, willensbildendes Organ des Vereins.

(2)   Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands fordert oder wenn ¼ der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für die

·         Entgegennahme des Berichtes des Vorstands

·         Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

·         Entlastung und Wahl des Vorstands

·         Wahl der Kassenprüfer

·         Satzungsänderungen

·         Festsetzungen von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten

·         Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss alter Mitglieder in Berufungsfällen

·         Auflösung des Vereins

(2)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt 14 (vierzehn) Tage. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird von der/m Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von dem/r Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/ie Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder gefasst. Blockwahlen sind grundsätzlich zulässig. Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3)   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig.

 

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit.

(1)   Stimmrecht besitzen nur Mitglieder ab 16 Jahren. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(2)   Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 13 Kassenprüfer/innen

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 1 bzw. 2 Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie müssen die Bedingung von § 12 Absatz (2) erfüllen.

(2)   Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Vorstands.

 

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

(1)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der/m Vorsitzenden bzw. dem/r Stellvertreter/in und dem /r Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(2)   Die Mitglieder haben das Recht, die Protokolle zu jeder Zeit einzusehen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)   Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den amtierenden Vorstand.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den „Sportverein Empor Dedeleben e.V.“ und an die „Schützengesellschaft Dedeleben e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - insbesondere zur Förderung des Sports - zu verwenden haben.

 

§ 16 Inkrafttreten

(1)   Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Diese Satzung wurde am 24.08.2013 in Dedeleben von der Gründerversammlung beschlossen.